AGB

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SOFTUB.ONE UNSERE AGB´s

§ 1 Geltung der Bedingungen Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


§ 2 Vertragsabschluss


(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.


(3) Der Vertrag ist verbindlich und unwiderruflich. Er unterliegt keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung.


(4) Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


Der Verkäufer behält an ihnen Urheberrecht und Eigentum.


§ 3 Preise, Preisänderungen


(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.


(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die dort genannten Preise “ab Lager”.


(3) Die Zahlung des Kaufpreises bei Lieferung durch den Lieferservice des Verkäufers ist fällig bei Übergabe der Ware. Die Zahlung des Kaufpreises bei einer Speditionslieferung ist vor der Lieferung fällig. In beiden Fällen jedoch spätestens zum Zeitpunkt des in Textform vereinbarten Liefertermins, auch wenn wegen Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Käufers zuzurechnen sind, tatsächlich noch keine Lieferung erfolgen konnte. Im Falle der nicht fristgerechten Abnahme erklärt sich der Verkäufer nach Erhalt der vollständigen


Kaufpreiszahlung bereit, den Kaufgegenstand kostenfrei für die Dauer von bis zu 6 Monaten (s. § 5 (2)) einzulagern. (4) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten, soweit nicht anders vereinbart, die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers.


§ 4 Anzahlungen Für individuelle bzw. Sonderanfertigungen und bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Auftragswertes zu leisten, fällig spätestens innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Ein weiteres Drittel des Auftragswertes ist bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. Mitteilung eines Liefertermins zu zahlen. Der Restbetrag ist bei Abholung oder bei Lieferung-/Montage ohne Abzug zu entrichten.


§ 5 Lieferung


(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.


(2) Der Abruf der Ware hat spätestens sechs Monate nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu erfolgen (s. § 3 (3)).


(3) Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.


§ 6 Gewährleistung


(1) Für alle während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei Neuware und 1 Jahr bei gebrauchter Ware auftretenden Mängel der Kaufsache, gelten die gesetzlichen


Ansprüche. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der Ware. (2) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden, die auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebs- oder Behandlungsvorschriften, übermäßige


Beanspruchung, Einfrieren, Schäden durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse sowie Nichteinhaltung der vorgegebenen Betriebswerte zurückzuführen sind. (3) Die mangelhaften Apparate/Anlagen sind nach Einholung der Zustimmung des Verkäufers frei Verkäufer/Händler einzusenden. Die Rücksendung im Rahmen der Garantie und/oder


Gewährleistung geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. (4) Durch ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte wird die Haftung für die hieraus entstehenden Folgen aufgehoben.


§ 7 Bauseitige Voraussetzungen


(1) Die Wahl des Aufstellungsortes sowie die bauseitige Geeignetheit des Aufstellungsortes für die gekaufte Ware liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers. Der


Verkäufer haftet nicht für die Geeignetheit des vom Käufer zu bestimmenden Aufstellungsortes, insbesondere haftet er nicht für die statischen Voraussetzungen oder gesetzlichen Anforderungen oder erforderlichen Baumaßnahmen, wie z.B. der Tragfähigkeit einer Dachterrasse. (2) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, z.B. Überlastung über die vom Deutschen Institut für Normung (DIN) festgestellten Tragfähigkeiten,


wobei die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch normale Abnutzung oder Überlastung entstanden ist, beim Käufer liegt. (3) Der Käufer verpflichtet sich, alle bauseitigen Arbeiten vor dem Liefertermin fertig zu stellen sowie für eine problemlose Zugangs-und Transportmöglichkeit an den Aufstellungsort zu


sorgen. (4) In den Leistungen des Verkäufers sind grundsätzlich keine Elektro-, Erd-, Maurer-, Stemm-, Maler-, Sanitär- und Heizungsarbeiten enthalten, ebenso wenig andere, über die vom Verkäufer schriftlich bestätigten Leistungen hinausgehende Nebenleistungen.


§ 8 Haftungsbegrenzung Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.


§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den


gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. (2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden


gerichtlichen oder außergewöhnlichen Kosten zu erstatten, haftet hier für der Käufer. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


§ 10 Schadensersatz bei Nichterfüllung Bei ganzer oder teilweiser Nichterfüllung des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen – nach Satzung und Ablauf einer angemessenen Frist – berechtigt, pauschal Schadenersatz in Höhe von 25% der Kaufsumme zu verlangen. Der Käufer ist ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Der Verkäufer ist berechtigt, höheren Schadenersatz zu verlangen, sofern er nachweist, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Aus dieser Klausel ist ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht abzuleiten.


§ 11 Zahlung


(1) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung berechtigt. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender


Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem angegebenes Bankkonto erfolgen. (2) Rechnungen des Verkäufers sind bei Übergabe der Ware, spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins (s. § 3 (3)), ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderweitiges in Textform vereinbart wurde. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und


Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. (3) Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 10 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden gemäß § 288 BGB berechnet.


Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. (4) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers, sofern dies ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer erfolgt. § 439 II BGB bleibt hiervon unberührt. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit der Käufer als Unternehmer anzusehen ist.


§ 13 Schlussbemerkungen Wird gerichtsseits die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Alle Nebenabreden sind nur in Textform wirksam.


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